Kommt ne Seife zum Patentamt
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer war so nett, meine Frage von neulich zu beantworten. Hier:
Warum gewerbliche Schutzrechte?
Die Konzeption von Waren und Dienstleistungen ist eine in vielerlei Hinsicht komplizierte Angelegenheit. Es lässt sich – stark vereinfacht – sagen, dass derartige Vorhaben Zeit, Nerven und Geld kosten. Jedoch entwickelt kaum jemand neue Produkte wegen eines Überflusses an Zeit, Nerven und Geld. Die Absicht ist vielmehr, das neu geschaffene Angebot zu verwerten, um den anfänglichen Einsatz zu kompensieren. Nachdem Zeit und Nerven unwiderbringlich verloren sind, geschieht diese Kompensation idealerweise durch die Vereinnahmung des Geldes begeisterter Konsumenten.
Wenn Produkte vom Verbraucher angenommen werden, finden sich schnell Nachahmer – angelockt von der Hoffnung, die Idee des Erstanbieters verwerten zu können, um einen Teil des Geldes der Konsumenten abzubekommen. Das ist unfair, denn: Nachahmer bereichern sich an der schöpferischen Leistung (Zeit, Nerven, Talent etc.) des Erstanbieters.
Marke vs. Geschmacksmuster
Gewerbliche Schutzrechte geben dem Erstanbieter die Möglichkeit, sich gegen Verletzer zur Wehr zu setzen. Marken (früher: Warenzeichen) und Geschmacksmuster gehören dabei zu den sogenannten nichttechnischen Schutzrechten. Während eine Marke dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Anbieters von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden, gewährt das Geschmacksmuster Schutz für die äußere Erscheinung von Erzeugnissen (etwa: Design von Produkten, Verpackungen und Werbematerial).
Durch beide Rechte wird ein Erzeugnis vor Nachahmungen geschützt. Zwei wesentliche Unterschiede sind jedoch auszumachen. Zum einen entfaltet ein Geschmacksmuster „nur“ 25 Jahre lang seine Wirkung, während die Markeneintragung in Zehn-Jahres-Schritten zeitlich unbegrenzt verlängert werden kann.
Zum anderen ist es – im Falle eines Falles – einfacher, Rechte aus der Verletzung einer Marke geltend zu machen, da ihre Schutzfähigkeit nicht zur Debatte steht. Anders ist es beim Geschmacksmuster. Das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (v.a. Neuheit und Eigenart des Musters) wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft. Folge: Der Gegner des Inhabers eines Geschmacksmusters kann einwenden, das Muster sei – da ihm die Neuheit und/oder Eigenart fehlt – unwirksam. Daher nehmen Unternehmer für Produkte oder Verpackungsformen, die ihnen besonders wichtig sind und die über lange Zeit unverändert eingesetzt werden, eine Markenregistrierung vor.
Notwendigkeit von Markenrecherchen
Marken sind allerdings schwieriger zu erlangen und zu erhalten. So kann innerhalb der ersten drei Monate nach Veröffentlichung der Ersteintragung durch den Inhaber eines älteren Markenrechts Widerspruch eingelegt werden. Ebenfalls denkbar ist ein späteres Löschungsverfahrens, wenn die gewünschte oder eine verwechselbar ähnliche Marke bereits existieren.
Angehenden Markeninhabern im Interesse der Reduzierung dieser Risiken also dringend zu empfehlen, vorab eine Markenrecherche durchzuführen.
am 22. März 2010 um 22:59 Uhr.
Ein sehr interessanter Beitrag! Gleich mal abgespeichert :-)
Viele Grüße,
Stefanie
am 22. März 2010 um 23:40 Uhr.
sorry, erik, dass ich nicht gleich geantwortet habe, ich habe gestern abend einen zweiten drei-tage-kurs samt mühsamen abschlussprüfungen an insgesamt knapp 40 teilnehmerinnen beendet, bin heiser, müde und war kaum in netz. es ist sicherlich interessanter, den link zum aktuellen blog zu machen als zum gestoppten blog. wordpress geht angeblich behutsamer als blogger mit dem copyright der autoren um, darum der mühsame wechsel! danke für deine mühe! gruß aus wien eliane